Parabolantennen sind ein Reizthema für viele Eigentümergemeinschaften. Weil die Schüsseln das Fassadenbild erheblich beeinträchtigen, sind sie regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Der Bundesgerichthof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung des einzelnen Wohnungseigentümers entscheidend gestärkt. Ausländische Wohnungseigentümer dürfen nicht daran gehindert werden, an ihrer Eigentumswohnung Parabolantennen anzubringen. Der Bonner Verein "Wohnungen im Eigentum" empfiehlt Eigentümergemeinschaften die Installation an Bedingungen zu knüpfen. So sollte die Parabolantenne in jedem Fall fachgerecht montiert werden, bau- und denkmalschutzrechtliche Regelungen sollten beachtet und nur möglichst kleine Anlagen angebracht werden. Wollen mehrere Wohnungseigentümer Parabolantennen anbringen, dann sollten sie dazu verpflichtet werden, eine Gemeinschaftsantenne zu betreiben.
Will eine Eigentümergemeinschaft dennoch ein Verbot von Parabolantennen aussprechen, so ist dies nur durch eine einstimmige Vereinbarung aller Wohnungseigentümer möglich, teilte der Verein unter Verweis auf das BGH-Urteil weiter mit. Der einzelne Wohnungseigentümer könne auf diesem Weg auf seine Informationsrechte wirksam verzichten. Gegenüber einem später hinzukommenden Wohnungseigentümer sei ein solches Verbot allerdings nur wirksam, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.
Auch ein durch Mehrheitsbeschluss erlassenes Antennenverbot sei möglich. Dieser Beschluß könne aber innerhalb eines Monats vor Gericht angefochten werden.
Bundesgerichtshof, Aktenzeichen: V ZB 51/03
Quelle: Main-Spitze vom 27.Mai 2004
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