Der Mieter einer Eigentumswohnung hat keinen Anspruch auf Einsicht in die beim Verwalter befindlichen Abrechnungsbelege. Die „Belege“ des Vermieters bestehen aus einer Abrechnung des Verwalters sowie den dazugehörigen Anlagen.
Für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung genügt es, wenn aus der Abrechnung des Vermieters i.V.m. der Abrechnung des Verwalters die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Vorauszahlungsbetrag ersichtlich ist.
Für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung ist es unerheblich, wenn dort nicht umlagefähige Positionen enthalten sind.
Quelle: LG Mannheim vom 16.08.1995, Aktenz. 4 S 47/95; Gesetze: BGB § 259, WEG § 16 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 28 Abs. 3
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