Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, das zum Sondereigentum auch die Balkone der einzelnen Wohnungen gehören. Das veranlasste ein Ehepaar, seinen Balkon mit einer dreiteiligen Verglasung zu versehen.
Die Gemeinschaft reagierte „sauer“ und verlangte die Entfernung dieses Schutzes.
Die Betroffenen forderten eine gerichtliche Entscheidung und zogen dabei den kürzeren. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied (2 Z BR 89/93): Die Verglasung des Balkons stelle eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Auch wenn die Balkone zum Sondereigentum erklärt worden seien, könne sich das nur auf die Teile beziehen, die nicht von außen sichtbar seien. Jede Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums bedürfe der Zustimmung alles Wohnungseigentümer.
Quelle: Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 04.11.1993 – 2 Z BR 89/93
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